Regionalversammlung stimmt Zielabweichung für Windpark Diesdorf zu
Die Regionalversammlung hat auf der 99. Sitzung am 25. Juni 2025 dem Antrag der Gemeinde Diesdorf stattgegeben und für den Bebauungsplan "Windpark Diesdorf" die Abweichung von der Ausschlusswirkung des Sachlichen Teilplans "Wind" zugelassen.
Die Gemeinde Diesdorf beabsichtigt mit dem Bebauungsplan, nördlich bzw. nordwestlich der Ortslagen Neuekrug, Höddelsen und Dülseberg eigenständig Flächen für die Windenergienutzung festzusetzen, um die Errichtung von ca. 15 Windenergieanlagen zu ermöglichen. Das war bisher nicht möglich, da sich die Flächen außerhalb der regionalplanerischen Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie befinden. Mit der Entscheidung hat die Regionalversammlung den bundesgesetzlichen Sonderregelungen für die Windenergienutzung Rechnung getragen, die es den Städten und Gemeinden ermöglichen sollen, bereits vor 2028 bzw. dem Inkrafttreten des neuen Regionalplans zusätzliche Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen (vgl. § 245e Absatz 5 Baugesetzbuch). Die Gemeinde Diesdorf hat nun im weiteren Bauleitplanverfahren in eigener Verantwortung die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu prüfen sowie öffentliche Stellen und Öffentlichkeit zu beteiligen.
Siedenlangenbeck bleibt vorerst Vorranggebiet für Windenergie
Darüber hinaus hat sich die Regionalversammlung erneut mit dem Vorranggebiet zur Nutzung der Windenergie "Siedenlangenbeck" beschäftigt. Im 1. Entwurf des neuen Regionalplans (REP Altmark 2027) ist das Vorranggebiet nicht mehr vorgesehen. Der REP Altmark 2027 wird jedoch voraussichtlich erst Ende 2027 wirksam. Bis dahin bleibt der Sachliche Teilplan "Wind" (REP Wind) aus dem Jahr 2013 mit dem Vorranggebiet "Siedenlangenbeck" bestehen. Daher hatte die Regionalversammlung bereits im November 2024 beschlossen das Vorranggebiet zu streichen. Hierfür wäre jedoch ein Planänderungsverfahren des REP Wind erforderlich gewesen. Dieses hätte im Ergebnis jedoch dazu geführt, dass der Bestandsschutz und die Ausschlusswirkung des REP Wind in der gesamten Planungsregion Altmark entfallen wären (vgl. § 249 Absatz 1 Baugesetzbuch). Insofern wären Windenergieanlagen dann auch außerhalb der regionalplanerischen Vorranggebiete generell möglich geworden. Vor diesem Hintergrund hat die Regionalversammlung entschieden, den Beschluss wieder aufzuheben und sich auf den neuen Regionalplan zu konzentrieren.
Anträge zu Forstwirtschaft und Natur und Landschaft vertagt
Anträge zur Ausweisung weiterer Flächen für die Forstwirtschaft bzw. für Natur und Landschaft wurden zurückgezogen bzw. vertagt. Die entsprechenden Vorschläge sollen nach Beendigung der förmlichen Beteiligung zum neuen REP Altmark 2027 behandelt werden, wenn alle Stellungnahmen vorliegen und ausgewertet worden sind. Die Abwägung der vorgebrachten Anregungen und Hinweise soll in der Regionalversammlung im November beginnen.



